Konzeption

„Die Kaue” ist eine pädagogische Wohngemeinschaft für straffällig gewordene Männer ab 18 Jahren. Sie ist eine teilstationäre Einrichtung gemäß § 67 SGB XII. Demzufolge findet eine Betreuung rund um die Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen nicht statt.
Die Aufnahme von Bewerbern ist nur auf freiwilliger Basis möglich. „Die Kaue“ versteht sich nicht als Vermieter auf dem regulären Wohnungsmarkt. Ohne ein pädagogisches Betreuungsverhältnis ist das Wohnen in der „Kaue“ nicht möglich.

1. Kurzbeschreibung des Trägervereins

Der Verein „Basis e.V.“ wurde 1984 in Recklinghausen gegründet und ist offen für alle Personen, die eine sozialpädagogische Arbeit mit Straffälligen und im Bereich der Opferhilfe durch private und ehrenamtliche Initiative unterstützen wollen.

2. Standort und Räumlichkeiten

Die Räume der Wohngemeinschaft „Die Kaue“ befanden sich in der Zeit 1985 bis 1997 in der ehemaligen Waschkaue der Zeche Recklinghausen 1/2.
Seit Juni 1997 befinden sich die Räumlichkeiten der „Kaue“, die sich im Eigentum des Trägervereins befinden, im Stadteil Grullbad.
Auf drei Etagen werden für maximal 12 Bewohner vollmöblierte Einzelzimmer, inklusive Telefon- und Kabelanschluss, zur Verfügung gestellt.
Auf jeder Etage befinden sich jeweils zwei Badezimmer mit Dusche und Toilette sowie eine voll ausgestattete Gemeinschaftsküche, inklusive Waschmaschine, Trockner, E-Herd und Mikrowelle.
Weiterhin stehen den Bewohnern zur Nutzung ein Gruppenraum, ein Fahrradschuppen/Werkstatt und ein Sportraum im Außenbereich zur Verfügung. Im Erdgeschoß befinden sich zwei Büros und zwei Mitarbeitertoiletten.

3. Finanzierung, personelle Ausstattung

Die „Kaue“ wird durch Pflegesätze des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie durch Spenden und Bußgeldzuweisungen finanziert. Die Bewohner zahlen für die Nutzung der Wohnräume eine monatliche, kostendeckende Miete. Hauptamtliche Mitarbeiter, Dipl.-Sozialarbeiter oder Dipl.- Sozialpädagogen gewährleisten die Betreuung der Bewohner.

4. Aufnahmeverfahren

Die Aufnahme eines Bewerbers wird von den hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeitern durchgeführt. Eine Aufnahme erfolgt nach einem intensiven Vorstellungsgespräch in der „Kaue“, wobei der Bewerber die Möglichkeit erhält, die Wohngruppe kennenzulernen und sich mit den Bedingungen (Hausordnung, Nutzungs-, Betreuungsvertrag) vertraut zu machen.

5. Aufnahmekriterien

Aufgenommen werden straffällig gewordene Männer ab 18 Jahren,

  • die zum Zeitpunkt der Bewerbung Schwierigkeiten haben, den eigenen Lebensalltag selbständig zu bewältigen und bereit sind, aktiv an einer positiven Veränderung ihrer individuellen Verhältnisse mitzuarbeiten, gemäß § 67 SGB XII.
  • trockene Alkoholiker und Substituierte, sowie Abhängige mit abgeschlossener Therapie, die bereit sind, sich bei erneut auftretender Suchtproblematik in Behandlung zu begeben. In diesem Fall treten individuell geschlossene Zusatzvereinbarungen in Kraft, die den weiteren Verbleib in der Wohngruppe regeln,
  • die freiwillig in die WG einziehen wollen,
  • die bereit sind, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen,
  • die sich zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Gruppen- und Einzelgesprächen verpflichten,
  • die bereit sind, das Gemeinschaftsleben in der Gruppe mit den anderen Bewohnern und den Mitarbeitern sinnvoll zu gestalten,
  • die sich an Freizeitaktivitäten beteiligen wollen,
  • die die Hausordnung und den Betreuungsvertrag anerkennen.

Bewerber, bei denen folgende Probleme erkennbar sind, können nicht aufgenommen werden:

  • schwere seelische oder gesundheitliche Störungen, die einer psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandlung bedürfen (Süchte, akute Selbstmordgefahr, schwere Depression)
  • sonstige persönliche Problemlagen, die eine Überforderung der pädagogischen Kompetenz einer Wohngruppe wahrscheinlich machen (medizinische Versorgung, schwerste soziale Störungen, Debilität)

Das Gruppenleben darf durch eine Neuaufnahme nicht nachhaltig gestört werden.
Der Bewerber muss in der Lage sein, sich der Gruppe anzupassen und akzeptieren, dass er Bestandteil des Gruppengefüges wird.
Die Bereitstellung der Zimmer kann nur im Zusammenhang mit der pädagogischen Betreuung erfolgen. Das Betreuungsverhältnis und somit auch die Bereitstellung des Zimmers werden aufgehoben, wenn sich der Bewohner der Betreuung entzieht oder fortwährend gegen Bestandteile der Verträge verstößt.

6. Pädagogische Zielsetzung

Nach Verbüßung einer Haftstrafe stehen Menschen oft vor einer gescheiterten Existenz. Dies bezieht sich oftmals auch auf Menschen, die nach einer Verurteilung nicht in Haft genommen werden. Wohnraum ist verloren gegangen, soziale Bindungen sind zerbrochen. Ein gewollter Neuanfang wird erschwert und erneutes straffällig werden kann die Folge sein. Hinzu kommt, daß ein großer Teil Straffälliger eine ungünstige Persönlichkeitsentwicklung durchlaufen haben. Gestörte Familienstrukturen, ungenügende Schul- und Berufsausbildungen und ein negatives soziales Umfeld bieten denkbar schlechte Grundlagen für ein stabiles, geordnetes Leben.
Hauptziel ist, die Bewohner zu verselbständigen und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu befähigen, um ein zukünftig straffreies Leben führen zu können. Voraussetzungen hierfür sind das Erlernen notwendiger sozialer Techniken, psychische Stabilität, Verbesserung der Kommunikations- und Konfliktfähigkeit sowie die Einbettung in ein tragfähiges soziales Netz von persönlichen Beziehungen.

Primäre Probleme sind die psychische und soziale Isolation sowie Wohnungs- und Arbeitslosigkeit.

Die Aufenthaltsdauer in der Einrichtung richtet sich nach den persönlichen Voraussetzungen und den Entwicklungsschritten des Bewohners. Der Verbleib ist abhängig von der Kostenzusage des Trägers der Sozialhilfe und wird zunächst auf 6 Monate begrenzt. In begründeten Fällen kann eine Kostenverlängerung beantragt werden.

Für die Umsetzung der pädagogischen Arbeit werden folgende Lernziele formuliert:

  • Tatverarbeitung, Reflexion des eigenen Verhaltens,
  • erlernen von sozialen Verhaltensweisen wie Rücksichtnahme, Sensibilisierung für die Anderen, Aufgaben verantwortlich zu erledigen, Gruppenentscheidungen mitzutragen,
  • Konfliktlösung und Problembewältigung, Konflikte friedlich austragen, sich mit anderen auseinanderzusetzen,
  • Schwierigkeiten im Gruppenleben und im weiteren sozialen Umfeld zu erkennen und damit adäquat umzugehen,
  • erlernen von Lebenstechniken, Haushaltsführung, verantwortungsbewusster Umgang mit finanzielle Recourcen, Umgang mit Behörden,
  • Einleitung von Entschuldungskonzepten,
  • Entwicklung einer individuellen Perspektive für den Arbeitsmarkt,
  • Kontinuität im Arbeitsverhalten,
  • Umgang mit Arbeitslosigkeit,
  • eine sinnvolle Freizeitgestaltung.
  • Methodische Einzelfall- und Gruppenarbeit werden als Mittel zu Durchsetzung der pädagogischen Zielvorstellungen angewendet.

7. Aufgabe und Rolle der pädagogischen Mitarbeiter

Da bei den Bewohnern zwar die Fähigkeit zur Bewältigung des persönlichen Alltags vorausgesetzt wird, die dazu erforderliche Kontinuität nicht unbedingt erwartet werden kann, übernehmen die Mitarbeiter eine Beraterfunktion und stehen den Bewohnern verbindlich zur Verfügung. Bei der Zusammenarbeit zwischen den Bewohnern und den Mitarbeitern liegt der Schwerpunkt bei der unterstützenden Funktion der Mitarbeiter, das Beziehungsfeld jedoch sollen die Mitbewohner sein.

Hauptaufgaben der Mitarbeiter sind:

  • Integration des Einzelnen in der Wohngruppe,
  • Beratung bei der Organisation des Zusammenlebens,
  • Konfliktberatung und Krisenintervention,
  • allgemeine und individuelle Beratung,
  • Bewusstmachung von Suchtproblematik und Motivation zur Behandlung,
  • Herstellung von Kontakten zur Suchtbehandlung,
  • Begleitung und Betreuung bei eingeleiteten Therapiemaßnahmen,
  • Schuldnerberatung, Geldmitverwaltung,
  • Durchführung von Gruppenabenden, mit der Zielsetzung auftretende Gruppenkonflikte aufzuarbeiten, die das Zusammenleben erschweren sowie organisatorische Belange zu klären,
  • Hilfestellung bei Behördengängen, bei der Arbeits- und Wohnungssuche,
  • Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Trägern von Arbeitsmaßnahmen und begleitenden Instanzen,
  • anregen und mitwirken beim Ausgestalten der Freizeit,
  • Abwicklung des verwaltungstechnischen, organisatorischen Bereichs,
  • Erstellen der Sozialberichte
  • Abrechnung mit dem Träger der Sozialhilfe,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Zusammenarbeit und Teilnahme an den Arbeitskreisen der Straffälligenhilfe,
  • Teilnahme an Teambesprechungen,
  • Nachbetreuung
  • Zusammenarbeit mit den Organen des Vereins, insbesondere mit dem Vorstand.

8. Gestaltung des Gruppenlebens

Die Bewohner einer Etage bilden eine selbständige Gruppe. Ein Umzug zwischen den Etagen ist nur bedingt möglich.
Ein wichtiger Aspekt innerhalb der Betreuungsarbeit ist die Gruppenarbeit. Die Gestaltung soll soweit wie möglich mit den Bewohnern abgestimmt werden.
Um den Gruppenprozess überschaubar zu halten, sind regelmäßig stattfindende Besprechungen notwendig, die für alle Bewohner in der WG verpflichtend sind.
Regelungen, die das Leben in der WG bestimmen, sollen hierbei geplant und kontrolliert, ggf. verändert werden.

Dieses kann im Einzelnen sein:

  • Überprüfung und Lösung von Konflikten bei Nichteinhaltung von Absprachen,
  • gegenseitige soziale Kontrolle,
  • Bildung von Untergruppen, Koalitionen, gegenseitiges Helfen, Solidarität,
  • Kommunikationstraining etc..
    Die Freizeit gestalten die Bewohner ihren Neigungen und Bedürfnissen entsprechend. Gezielte Freizeitangebote im sportlichen, handwerklichen sowie kreativen Bereich bieten eine Hilfestellung, die eigene Freizeit sinnvoll zu nutzen und zu gestalten. Kontakte zu Freizeitmöglichkeiten außerhalb der WG werden bei Bedarf vermittelt.

9. Kündigung und Auszug

Mit der Beendigung des Betreuungsverhältnisses endet die Nutzungsmöglichkeit des Zimmers. Mit Ablauf der Förderung durch den Träger der Sozialhilfe endet das Betreuungsverhältnis.
Eine vorzeitige Kündigung des Betreuungsverhältnisses kann von beiden Vertragspartnern erfolgen.

Kündigung durch den Bewohner:
Der Bewohner kann jederzeit ohne Angabe von Gründen das Betreuungsverhältnis kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Monatsende.
Kündigung durch die Mitarbeiter:
Eine Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch die Mitarbeiter erfolgt aus den im Betreuungsvertrag sowie der Hausordnung genannten Gründen. Die Kündigung erfolgt schriftlich mit Begründung. Die Kündigungsfrist beträgt in diesen Fällen zwei Wochen zum Monatsende.
Eine fristlose Kündigung ist bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Betreuungsvertrag oder die Hausordnung möglich. In diesen Fällen werden, sofern erforderlich, gerichtliche Hilfen in Anspruch genommen.

Träger: Basis e.V. - Verein der Straffälligen- und Opferhilfe Recklinghausen