Satzung

für den Verein Basis e.V. – Verein der Straffälligen und Opferhilfe i.d.F. vom 01.12.98

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Basis“ – Verein der Straffälligen- und Opferhilfe.
  2. Der Sitz des Vereins ist Recklinghausen.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Er gewährt ideelle und materielle Hilfe für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene und Opfern von Straftaten.
  2. Zur Erfüllung dieses Zwecks schafft der Verein die Voraussetzungen von Wohnmöglichkeiten für den betroffenen Personenkreis, für deren Einrichtung, Unterhaltung und Betreuung er auch die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder beschafft.

Der Satzungszweck wird weiter verwirklicht durch:

  • die sozialpädagogische Beratung und Begleitung von Arbeitslosigkeit bedrohter oder betroffener Straffälliger.
  • die Durchführung beruflicher Qualifizierungsmaßnahmen zur Fortbildung von Arbeitslosigkeit bedrohter oder betroffener Straffälliger.
  • die Entwicklung und Umsetzung sozialer Arbeitsprojekte, um die persönlichen und beruflichen Fähigkeiten von arbeitslosen Straffälligen zu erhalten und weiterzuentwickeln und ihre Vermittlungschancen in eine existenzsichernde Beschäftigung zu verbessern.
  • die Entwicklung und Durchführung von Täter-Opfer-Ausgleichsprojekten sowie weiterer Maßnahmen der Opferhilfe.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie dürfen ebenfalls bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 5

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 6

Der rechnerische Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäß belegte Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben laufend zu führen.

§ 7 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich bei der Aufnahme in den Verein, die Ziele des Vereins zu fördern und im Sinne des in § 2 Gesagten tätig zu werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen mit dem Verlust der Eigenschaft der juristischen Person;
    2. durch Austritt, der schriftlich an den Vorstand erklärt werden muss.
  4. Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienen Mitglieder. Der Antrag über den Ausschluss eines Mitglieds muss mit der Tagesordnung schriftlich angekündigt werden. Der Ausschlussantrag ist dem Mitglied vorher unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter/in und 3 weiteren Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt die/den Vorsitzende/n, deren/dessen Stellvertreter/in, die/den Kassierer/in und die/den Schriftführer/in sowie das weitere Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand wird für 2 Geschäftsjahre gewählt. Die vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Übernahme der Geschäfte durch den neu gebildeten Vorstand im Amt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzende/n den Ausschlag. Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen durch die/den Vorsitzende/n oder durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n einberufen. Die Einberufung ergeht durch eine schriftliche Ladung mindestens 2 Wochen vor dem angesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung. Eine Einberufung ist ebenfalls möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder auf eine schriftliche Ladung sowie der schriftlichen Angabe der Tagesordnungspunkte und der 2-Wochenfrist verzichten. Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere die laufenden Geschäfte zu führen.
  4. Zur Vertretung des Vereins sind die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in und ein weiteres Vorstandsmitglied berechtigt.
  5. Für gewisse Geschäfte und Aufgaben können besondere Vertreter bestellt werden. Die Vertretungsmacht solcher Vertreter erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte und Aufgaben, die der zugewiesenen Aufgabenkreis mit sich bringt.
  6. Die Kasse des Vereins wird jährlich durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Sie haben insbesondere zu prüfen, ob die Mittel des Vereins satzungsgemäß verwandt worden sind und ob ordnungsgemäße Aufzeichnungen und Belege der Einnahmen und Ausgaben vorhanden sind.
  7. Über die Vorstandsbeschlüsse ist unverzüglich im Anschluss an die Vorstandssitzung eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Spätestens im Abstand von 1 Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten; ihre Aufgaben sind im Besonderen:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts, des Kassenberichts, des Rechnungsprüfungsberichts und die Entlastung des Vorstandes;
    2. Wahl des neuen Vorstandes
    3. Wahl des Rechnungsprüfers
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung;
    5. Beschlussfassung über den Anruf der Mitgliederversammlung gegen den vom Vorstand ausgesprochenen Ausschluss.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem Finanzamt Recklinghausen anzuzeigen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn entweder 2 Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 20 % der Mitglieder eine solche fordern, oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
  4. Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende/n des Vorstandes oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes einberufen; die Einberufung ergeht durch eine schriftliche Einladung an jedes Vereinsmitglied innerhalb einer Frist von mindestens 2 Wochen vor dem angesetzten Tage der Versammlung. Der Einladung muss die Tagesordnung beigefügt werden.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung für die/der Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung deren/dessen Stellvertreter/in und bei Verhinderung der/des Stellvertreterin/Stellvertreters ein von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes hierzu bestimmtes Vorstandsmitglied.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse, die eine Abänderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen der Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Hierauf gerichtete Anträge müssen mit der Tagesordnung schriftlich angekündigt werden.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  8. Auch ohne Versammlung kann durch schriftliche Stellungnahme aller Mitglieder ein Beschluss gefasst werden.

§ 13 Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV), Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.